Datenschutz

Videoüberwachung im Betrieb: Was ist erlaubt?

Text: Dr. Tobias Witte | Foto (Header): © antiksu – stock.adobe.com

Von vielen Stellen im öffentlichen Raum sind sie nicht mehr wegzudenken und auch immer mehr Betriebe, vom Großkonzern bis zum KMU, nutzen sie: Videokameras.

 

Filmaufnahmen, die bei einer Videoüberwachung entstehen, sind dabei sicherlich eine Form der Datenverarbeitung, die einen der größten Eingriffe in die Sphäre der Betroffenen bedeutet. Umso problematischer ist, dass sich die DSGVO zur Videoüberwachung ausschweigt.

Auszug aus:

Datenschutz für Praktiker
Ausgabe Oktober 2018
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Wie aber ist die Videoüberwachung nun in das neue System des Datenschutzrechts einzuordnen?

Zunächst einmal ist eine Videoüberwachung an sich eine Datenverarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO wie jede andere auch. Dies gilt sowohl für die Aufzeichnung von Filmaufnahmen durch die Kamera als auch für den Fall der reinen Überwachung eines Bereichs über einen Monitor, bei der die gefilmten Sequenzen nicht gespeichert werden. Wie bei jeder anderen Datenverarbeitung auch gilt hier somit zunächst gem. Art. 6 DSGVO das generelle Verbot der Verarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt. Nötig ist also einer der Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1a)–f) DSGVO. In der Liste der Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO steht die Einwilligung ganz oben. Das bedeutet aber nicht, dass man jeden datenschutzrechtlichen Problemfall mit einer Einwilligung ohne Weiteres lösen könnte.

Viele Betriebsinhaber und andere Nutzer von Videokameras gehen immer noch davon aus, dass das Aufstellen möglichst gut sichtbarer Hinweisschilder zu einer Einwilligung bei den gefilmten Personen, die diese Hinweisschilder wahrgenommen haben, führt. Damit sei dann alles in Ordnung. Dies ist mitnichten der Fall:

Bereits vor über 10 Jahren hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Einwilligung trotz Hinweisschildern nicht generell angenommen werden könne (BVerfG-K, NVwZ 2007, 688 ff. Rdnr. 40).

Die Einwilligung scheidet also als Rechtfertigungsgrund für die videogestützte Datenverarbeitung aus.

An zweiter Stelle findet sich in Art. 6 DSGVO die Erfüllung eines Vertrags als Erlaubnistatbestand. Auch dies ist jedoch in aller Regel ausgeschlossen, da sich die Personen, die beispielsweise die Lobby eines Firmengebäudes betreten, eventuell noch gar nicht sicher sind, ob sie mit der Firma einen Vertrag abschließen wollen oder nicht. Zwar ist auch die Anbahnung eines Vertrags von dem Erlaubnistatbestand umfasst, dies wird aber nicht so weit ausgelegt werden können, dass von reinen Vertragsanbahnungen pauschal die Berechtigung zu Videoaufnahmen umfasst ist.

Abhilfe aus diesem Dilemma schafft die Regelung des Art. 6 Abs. 1f) DSGVO: Dort geht es um die „Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen“, aufgrund der im Einzelfall und nach einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung eine Datenverarbeitung rechtmäßig sein kann. Bei der Auslegung dieser Norm kann auf ältere und bereits vor Inkrafttreten der DSGVO existente Grundsätze zurückgegriffen werden: Wenn ohne Videoüberwachung eine Wahrnehmung beispielsweise des Hausrechts für den Geschäftsführer der Firma im Einzelfall gar nicht möglich ist und somit der eigentliche Firmenbetrieb ohne die nötigen sicherheitsrelevanten Überwachungsmaßnahmen gar nicht aufrechterhalten werden kann, dann wird eine Abwägung mit den Interessen der Gefilmten ergeben, dass die Rechte des Verantwortlichen für die Videoüberwachung hier wohl überwiegen.

Eine Sondernorm gibt es im neuen Bundesdatenschutzgesetz jedenfalls für öffentlich zugängliche Räume. In § 4 BDSG ist neben dem Hausrecht beispielsweise die „Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“ festgehalten. Ein klassisches Beispiel hierzu ist der Verdacht des Arbeitgebers auf konkrete Straftaten seiner Arbeitnehmer.

Mit einem Fall aus diesem Bereich hatte sich vor Kurzem auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu befassen. Das BAG entschied am 23.08.2018 (Az. 2 AZR 133/18) einen Fall, bei dem der Besitzer eines Kiosks offen und für Kunden und Arbeitnehmer einsehbar Videoüberwachung in seinem Laden betrieben hat. Die Überwachung sowohl der eigenen Kunden als auch der Arbeitnehmer diente vor allem der Abwehr von Straftaten. Dies ist ein legitimer Grund, sodass von einer Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung in dem Fall auszugehen ist. Das BAG hat diese Frage jedoch bewusst offengelassen und an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen. Denn das eigentliche Problem des Falls lag tiefer:

Der Betreiber des Tabak- und Zeitschriftenhandels sichtete die Aufnahmen der Videokamera nur gelegentlich. Irgendwann stellte er einen Fehlbestand bei Tabakwaren fest. Ihm fiel bei der dann durchgeführten Sichtung der Aufnahmen auf, dass einer seiner Arbeitnehmer ein halbes Jahr zuvor (!) Tabakwaren entwendet hatte. Die Frage war also, ob man als Arbeitgeber bei einer offenen Videoüberwachung die Filmaufnahmen der eigenen Arbeitnehmer ein halbes Jahr lang speichern dürfe.

Diese Frage hat das BAG bejaht. Sofern die Videoüberwachung rechtmäßig ist, wofür im konkreten Fall einiges spricht, ist auch eine Speicherung der Aufnahmen für 6 Monate zulässig. Das BAG verweist hier auch auf die DSGVO und bestätigt, dass die Zulässigkeit der sechsmonatigen Speicherung auch vor dem Hintergrund der neuen DSGVO-Vorschriften bestehen bleibe. Kurz gefasst entschied das BAG damit, dass man als Arbeitgeber die gespeicherten Filmaufnahmen nicht sofort auswerten muss, sondern damit warten kann, bis ein konkreter Anlass dazu besteht.

Die vom BAG festgelegten Grundsätze gelten aber nur für die rechtmäßige Videoüberwachung, und eine solche ist nur dann rechtmäßig, wenn den Informationspflichten aus Art. 12 ff. DSGVO und § 4 BDSG Genüge getan ist. Dies bedeutet, dass Hinweisschilder gut sichtbar aufgestellt werden müssen. Hier reicht wohl ein Kamerasymbol nicht mehr aus, vielmehr sind weitere Informationen über den Verantwortlichen und beispielsweise die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten anzugeben. Übersichtliche Muster für solche Hinweisschilder gibt es auf den Seiten verschiedener Landesdatenschutzbeauftragter zum Herunterladen1. Ergänzend dazu sollte auch in der eigentlichen Datenschutzerklärung, die den Kunden des jeweiligen Unternehmens spätestens bei Vertragsschluss ausgehändigt wird, auf die Videoüberwachung in den Räumlichkeiten hingewiesen werden.

Zusammenfassend sind für eine Videoüberwachung v. a. drei Voraussetzungen zwingend nötig:

  • das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen
  • die frühzeitige Information der Betroffenen durch korrekte Hinweisschilder
  • ausführliche Information der Betroffenen durch die Datenschutzerklärung

Welche Gründe für Videoüberwachungen i. S. e. berechtigten Interesses „gute Gründe“ nach der DSGVO darstellen, muss die Rechtsprechung im Rahmen des zukünftigen Aushandlungsprozesses zur Interpretation der DSGVO noch zeigen.

Der Autor

Dr. Tobias Witte

ist Fachanwalt für Medizinrecht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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