Ausgabe Februar 2020
AUSZUG AUS DEM INHALT:
IM FOKUS
Nutzung von Daten zu Testzwecken und Softwareentwicklungen,
zum Einsatz von KI-Systemen und Machine Learning
In Zeiten zunehmend digital werdender Geschäftsmodelle, neuen teils extrem innovativen
Akteuren mit disruptiven Geschäftsmodellen, sehen sich bestehende Unternehmen
am Markt mit neuen Herausforderungen und Methoden rund um datengestützte Prozesse
konfrontiert. Oft werden zunächst technische Betrachtungen insbesondere hinsichtlich
der Machbarkeit von Vorhaben angestellt. Gerade im Bereich (personen-)datengestützter
Technologien sollte dennoch ein Blick auf die regulatorischen Vorgaben fallen.
BERICHT AUS DER PRAXIS
Betroffenenanfragen: Eindeutige Identifizierung erforderlich 8
Einwilligung oder berechtigtes Interesse?
Hürden bei der Wahl der passenden Rechtsgrundlage
Eine nichtausreichende Kontrolle der Identität des Betroffenen birgt hohes Risiko und ist
bußgeldrelevant, wie zuletzt der Fall eines Telekommunikationsanbieters zeigte.
AKTUELLES
Evaluation der DSGVO steht an
Liebe Leserinnen und Leser,
wenn Computer Aufgaben lösen, für die sich Menschen Intelligenz zu Nutze machen,
sprechen wir üblicherweise von künstlicher Intelligenz (KI).1 KI-Technologien
rücken immer mehr in das Zentrum der Aufmerksamkeit, versprechen
sie doch spannende Einsatzgebiete für die unterschiedlichsten
Gesellschaftsbereiche. Arbeitet KI mit personenbezogenen Daten, sind die
datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Und so ist es nicht verwunderlich,
dass sich auch die DSK als Gremium der deutschen Aufsichtsbehörden
zu dem Thema äußert. In unserem Titelthema haben wir die bisherigen Ausführungen
der DSK zu den Anforderungen an eine KI zusammengetragen.
Darüber hinaus beschäftigt uns aktuell das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO). Gegen einen Telekommunikationsanbieter wurde ein Bußgeld in Millionenhöhe ausgesprochen, da keine ausreichenden TOM ergriffen wurden, „um zu verhindern, dass Unberechtigte bei der telefonischen Kundenbetreuung Auskünfte zu Kundendaten erhalten können“.2 In einem anderen Fall verhängte das AG Wertheim ein Zwangsgeld, da eine Auskunft nicht vollständig und inhaltlich fehlerhaft gewesen sei (AG Wertheim Beschluss vom 12.12.2019 – Az.: 1 C 66/19). Datenschutzexpertin Regina Mühlich fasst die Anforderungen an das Auskunftsrecht zusammen und gibt Tipps für die praktische Umsetzung.
Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre.
Ihre Monica Hochbauer
Redaktion Datenschutz für Praktiker