Ausgabe September 2018

AUSZUG AUS DEM INHALT:

IM FOKUS
Auftragsverarbeitung nach DSGVO in der Praxis – Teil I: Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern
Man könnte meinen, dass sich mit der DSGVO außer einer Namensänderung bei der „Auftrags(daten)verarbeitung“ (AV) nichts geändert hat. Dieser Schein trügt. In der Gesamtschau der AV-relevanten Regelungen gemäß DSGVO ergibt sich ein differenziertes Bild der Verpflichtungen, insbesondere aus Sicht des Auftragsverarbeiters.

RECHTSPRECHUNG AKTUELL
Zur Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen
Kann abgemahnt werden, wer gegen die Vorschriften des Datenschutzes verstößt? Was trivial klingt, hat tatsächlich eine tiefere Ebene: Während auf der einen Seite sehr häufig die Rede davon ist, dass Verantwortliche bei jedem falschen Umgang mit dem Datenschutzrecht das Risiko von Abmahnungen eingehen, so sind auf der anderen Seite durchaus nach wie vor Stimmen in der datenschutzrechtlichen Literatur vorhanden, die die Abmahnfähigkeit verneinen.

BERICHTE AUS DER PRAXIS
Kommunikation mittels Messenger-Diensten: Hinweise zum Risikomanagement nach DSGVO
Die Statistiken sind schier überwältigend. Weltweit werden täglich rund 65 Milliarden Kurznachrichten über den Messenger-Dienst WhatsApp versandt. In Deutschland nutzen über 50 Millionen Menschen diesen Kommunikationsweg. Fast 90 % der 14- bis 60-Jährigen verwenden WhatsApp täglich oder mehrmals in der Woche. Die bequeme Art des Austauschs von Nachrichten, Bildern und Sprachaufzeichnungen verdrängt in jüngeren Altersgruppen das klassische Telefonat.

Liebe Leserinnen und Leser,

in fast jeder Organisation und jedem Unternehmen werden externe Dienstleister mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt. Diese Auftragsverarbeitung (AV) kommt in der Praxis häufig vor: ob bei der Verwendung von Google Analytics, beim Einsatz von Hosting-Firmen oder bei der Beauftragung eines externen Callcenters. Doch welche Pflichten gelten für den Verantwortlichen (Auftraggeber) sowie für den Auftragsverarbeitenden (Dienstleister)? Und was hat sich durch die DSGVO bei der AV geändert?

In unserem Titelthema zur AV gehen wir genau diesen Fragen auf den Grund. Freuen Sie sich schon jetzt auf den Folgebeitrag mit Anwendungsbeispielen in der Oktober-Ausgabe.

Außerdem haben wir uns für Sie den Fragen gewidmet, wie der Einsatz von Messenger-Diensten auf Firmenhandys aus datenschutzrechtlicher Sicht zu bewerten ist und inwieweit Datenschutzverstöße abmahnfähig sind.

Wie Sie sehen bleibt es weiterhin spannend im Datenschutzrecht. Bleiben Sie deshalb auf dem Laufenden – mit dem Infodienst Datenschutz für Praktiker.

Ich wünsche Ihnen viel Freude bei der Lektüre und neue Erkenntnisse für Ihre Datenschutzorganisation.

Ihre Monica Hochbauer
Redaktion Datenschutz für Praktiker