Ausgabe Dezember 2022/Januar 2023
AUSZUG AUS DEM INHALT:
IM FOKUS
Deepfakes aus datenschutzrechtlicher Sicht
Bei der Erstellung von Deepfakes werden Daten verarbeitet, die unter dem Schutz des Datenschutzgesetzes stehen. In diesem Artikel werden die datenschutzrechtlichen Aspekte und Herausforderungen beim Schutz der personenbezogenen Daten im Zusammenhangmit Deepfakes beleuchtet und aufgezeigt, inwiefern der Vorschlag der EU für ein Gesetz über künstliche Intelligenz hier Lösungen bieten kann.
GESETZESMONITOR
Drittlandübertragung – Angemessenheitsbeschluss
Nach den Vorgaben der DSGVO ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann zulässig, wenn dieses Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau garantiert und das durch die DSGVO gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird. Es gibt mehrere Garantien für eine Drittlandübertragung, eine davon ist der Angemessenheitsbeschluss.
BERICHT AUS DER PRAXIS
Bericht aus der Praxis Datenschutz- und IT-Sicherheitsfragen bei der Nutzung von Microsoft 365
Der Bedarf an Diensten aus der Produktsuite von Microsoft 365 (MS 365) nimmt kontinuierlich zu. Die technische Komplexität wächst einhergehend mit den damit verbundenen (datenschutz-)rechtlichen Herausforderungen. Entscheidungsebenen und IT-Verantwortliche stehen damit vor hohen praktischen Hürden bei der Einführung.
Der Begriff „Deepfake“ umschreibt mittels künstlicher Intelligenz hergestellte, aber realistisch wirkende Medieninhalte. Bei der Erstellung von Deepfakes werden Daten verarbeitet, die unter dem Schutz des Datenschutzgesetzes stehen. Ursina Eichenberger beleuchtet die datenschutzrechtlichen Aspekte und Herausforderungen beim Schutz der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Deepfakes und zeigt auf, inwiefern der Vorschlag der EU für ein Gesetz über künstliche Intelligenz hier Lösungen bieten kann.
Nach den Vorgaben der DSGVO ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann zulässig, wenn dieses Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet und das durch die DSGVO gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird. Es gibt mehrere Garantien für eine Drittlandübertragung, eine davon ist der Angemessenheitsbeschluss, den unsere Datenschutz-Expertin Regina Mühlich Ihnen näherbringt.
Die Nutzung von Microsoft 365 stellt Entscheidungsebenen und IT-Verantwortliche vor hohe praktische Hürden bei der Einführung. Jan Morgenstern und Anna Flor erklären Ihnen deshalb die (datenschutz-)rechtlichen Herausforderungen und geben Ihnen praktische Lösungsansätze an die Hand.
Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre.
Ihre Anna Mayr
Redaktion Datenschutz für Praktiker