Ausgabe Februar 2022

AUSZUG AUS DEM INHALT:

IM FOKUS
Der Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten
Der Jahreswechsel liegt nur wenige Wochen zurück und damit das Thema Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten wieder aktuell auf dem Tisch. Bin ich als Datenschutzbeauftragter überhaupt verpflichtet, einen solchen Bericht zu verfassen, und was sollte dieser üblicherweise beinhalten? Und was geschieht danach?

BERICHT AUS DER PRAXIS
Datenschutz am Arbeitsplatz
Unser Büro-Arbeitsplatz verbindet uns über das Internet mit der Welt. Auf der anderen Seite haben wir darüber auch Einsicht und Zugriff auf verschiedenste Informationen, die für das eigene Unternehmen wertvoll und damit schützenswert sind.

GRUNDLAGEN
Das Recht auf Berichtigung
Bereits der Entwurf für das „Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung“ (BDSG) im Jahr 1973 hat vorausgesehen, dass richtige Informationen für Unternehmen und Individuen von entscheidender Bedeutung sein werden.

Liebe Leserinnen und Leser,

ein Tätigkeitsbericht hilft dem Datenschutzbeauftragten den betrachteten Zeitraum Revue passieren zu lassen und zu erörtern, was in datenschutzrechtlicher Sicht gut und was weniger gut lief. Der Bericht kann der Organisationsleitung aufzeigen, welche Risiken und Verbesserungspotenziale im Hinblick auf den Datenschutz im Unternehmen bestehen. Unser Datenschutz-Experte Sascha Kuhrau zeigt Ihnen, was Sie zum Thema Tätigkeitsbericht wissen müssen und welche Informationen dieser beinhalten sollte.

Der Arbeitsplatz eines jeden Mitarbeiters sollte im Idealfall so gestaltet sein, dass die schützenswerten Informationen auch tatsächlich sicher sind. Unsere Expertin Regina Stoiber führt Sie durch eine adäquate Auswahl an Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter im Büro und Homeoffice.

Artikel 16 DSGVO beschreibt das Recht von Betroffenen auf die Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten. Wann personenbezogene Daten unrichtig sind und was das für den Verantwortlichen bedeutet, stellt unser Experte Markus Zechel für Sie dar.

Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre.

Ihre Anna Mayr
Redaktion Datenschutz für Praktiker